Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2006 - L 23 B 1080/05 SO |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei Streitigkeiten über die finanzielle Ausstattung eines Landkreises zum Ausgleich besonderer Belastungen im Bereich der sozialen Grundsicherung; Bestimmung des Trägers von Grundsicherungsleistungen; Ansprüche auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Potsdam, 27.10.2005 - S 20 SO 3/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2006 - L 23 B 1080/05 SO
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 13.10.2005 - B 9b SF 4/05 R
Rechtsweg in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2006 - L 23 B 1080/05
Zwar sind von dem Begriff "Sozialhilfe" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG auch Streitigkeiten nach dem GSiG erfasst (BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R - zitiert nach JURIS) und es gilt die seit dem 1. Januar 2005 begründete Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe auch für solche Verfahren, die nicht unmittelbar Leistungsansprüche von Hilfebedürftigen, sondern die Erstattung von im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen entstandenen Kosten betreffen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 OB 193/05 - zitiert nach JURIS; OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - OVG 6 L 104/05 - GA Blatt 83 ff.). - OVG Niedersachsen, 21.06.2005 - 4 OB 193/05
Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits an die Sozialgerichtsbarkeit; …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2006 - L 23 B 1080/05
Zwar sind von dem Begriff "Sozialhilfe" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG auch Streitigkeiten nach dem GSiG erfasst (BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R - zitiert nach JURIS) und es gilt die seit dem 1. Januar 2005 begründete Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe auch für solche Verfahren, die nicht unmittelbar Leistungsansprüche von Hilfebedürftigen, sondern die Erstattung von im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen entstandenen Kosten betreffen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 OB 193/05 - zitiert nach JURIS; OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - OVG 6 L 104/05 - GA Blatt 83 ff.).
- OVG Niedersachsen, 13.01.2011 - 4 KN 310/10
Zuständigkeit der Sozialgerichte für den Streit eines Trägers der Sozialhilfe um …
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich daher auch auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern, die ihre Rechtsgrundlage nicht im SGB XII selbst, sondern in landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum SGB XII haben, zumal diese Regelungen einen engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Regelungen des SGB XII über die Leistungsgewährung und die unterschiedlichen Zuständigkeiten hierfür aufweisen (…Senatsbeschl. v. 21.6.2005 - 4 OB 193/05, a.a.O.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.9.2005 - OVG 6 L 96.05 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2006 - L 23 B 1080/05 SO -).Schließlich handelt es sich bei dem Streit um die durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu Quotenklassen vom 7. Januar 2010 erfolgte Zuordnung des Antragstellers zur Quotenklasse 10 auch nicht um eine Streitigkeit des (allgemeinen) kommunalen Finanzausgleichs wegen besonderer Belastungen durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII, für die mangels anderweitiger Zuweisung durch ein Bundesgesetz gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2006, a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2013 - 12 E 1091/13
Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und …
Anders als in Fällen der Erstattung als bloßer Kehrseite einer Leistungsgewährung, vgl. insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 23 B 1080/05 SO -, juris, lassen sich die hier aufgeworfenen Fragen der Beteiligung der Kommunen an der Erfüllung der dem Kreis nach dem SGB II obliegenden Grundsicherungsmaßnahmen und an deren Finanzierung funktional nicht unmittelbar dem Leistungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem zurechnen. - VG Schleswig, 03.11.2009 - 7 A 123/08
Kein Anspruch der Kreise und kreisfreien Städte gegen das Land auf Erstattung …
Danach geht es der Sache nach um einen Anspruch im Zusammenhang mit dem kommunalen Finanzausgleich, so dass es sich um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit handelt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2006 - L 23 B 1080/05 SO -, juris).